© Bürgerverein Wandsbek von 1848 e. V.
Satzung des Bürgervereins Wandsbek von 1848 e. V. Neufassung vom 21. März 1955 sowie Änderungen vom 22. März 1960, 17. April 1975, 9. April 1987, 14. April 1994 und 11. April 2002 § 1 Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Wandsbek von 1848, Eingetragener Verein”. § 2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. § 3 (1) Der Verein bezweckt die Förderung kommunaler Angelegenheiten, wirtschaftlicher Fragen sowie kultureller, gemeinnütziger, geselliger und wohltätiger Veranstaltungen, in erster Linie in Wandsbek und Umgebung. (2) Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. (3) Der Gesamtvorstand kann Sektionen und Ausschüsse des Vereins bilden. § 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 (1) Mitglied kann jeder (jede) Einwohner(in) werden, der (die) im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und Wohnung, Grundbesitz oder Geschäftsbetrieb in Wandsbek oder Umgebung hat oder gehabt hat. (2) Mitglied kann ferner jeder in Wandsbek und Umgebung liegende Betrieb werden; er muss einen Beauftragten als Vereinsvertreter namhaft machen. In gleicher Weise können Personen-Vereinigungen Mitglied werden. § 6 (1) Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand. (2) Bei Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben zu werden. § 7 (1) Die Mitgliedschaft erlischt: (1) 1. 1. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss. Er kann nur auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. September erklärt sein. 2. durch Streichung, welche durch Vorstandsbeschluss zulässig ist, wenn das Mitglied mit dem Beitrag 6 Monate im Rückstand ist. 3. durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn das Mitglied a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, c) den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. 4. durch Tod. (2) Streichung und Ausschluss erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand muss vor seiner Beschlussfassung über einen Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder, wenn es das Mitglied wünscht, persönlich in der Vorstandssitzung zu äußern. Der Betroffene kann Einspruch beim Ehrenrat erheben. § 8 (1) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahre des Eintritts in den Verein ist der erste Beitrag für das Quartal zu bezahlen, in dem der Eintritt erfolgt. (2) Das Eintrittsgeld und der Beitrag sind Bringschuld und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zahlbar. Er kann in vierteljährlichen Raten gezahlt werden. Der Vorstand ist befugt, monatliche Zahlung zuzulassen. (3) Die Mitgliedsrechte beginnen nach Zahlung des Eintrittsgeldes sowie des Beitrages für die ersten drei Monate. (4) Bei Mitgliedern, die mit dem Beitrag länger als 6 Monate im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte. (5) Der Vorstand ist befugt, den Beitrag und das Eintrittgeld im Einzelfall zu ermäßigen oder zu erlassen. § 9 (1) Mitglieder des Vereins, die den Verein wesentlich gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Die Ernennung erfolgt durch Vorstand und Ehrenrat gemeinsam. § 10 (1) Mitglieder-Versammlungen finden im Allgemeinen monatlich statt. (2) Die Hauptversammlung soll Anfang des Jahres stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt nach §§ 11, 12. In der Hauptversammlung werden der Jahresbericht, die Jahresabrechnung und der Bericht der Rechnungsprüfer entgegengenommen, die Entlastung erteilt und der Vorstand, der Ehrenrat und die Rechnungsprüfer gewählt. (3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitglieder-Versammlung einzuberufen: a) wenn es die Belange des Vereins erfordern; b) wenn es mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangen. § 11 Mitglieder-Versammlungen sollen in der Vereinszeitschrift oder durch besondere Einladung bekannt gegeben werden, und zwar mindestens 10 Tage vorher. § 12 (1) Ein Beschluss über Aufgaben, welche der Hauptversammlung obliegen, ist nur dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung der Einladung angegeben ist. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich, bei Betrieben nur durch den Vereinsvertreter ausgeübt werden. (3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsvorsitzenden, jedoch entscheidet bei Wahlen bei Stimmengleichheit das Los. (4) Beschlüsse, die die Satzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (5) Die Wahlen erfolgen, sofern nicht die Versammlung Wahl durch Zuruf beschließt, durch Stimmzettel. § 13 Die Beschlüsse der Versammlungen müssen in die Niederschrift aufgenommen werden und diese durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Führer der Niederschrift unterschrieben werden. § 14 (1) Der Gesamtvorstand besteht aus: (1) ● dem 1. Vorsitzenden ● dem 2. Vorsitzenden ● dem 3. Vorsitzenden ● dem 1. Schriftführer ● dem 2. Schriftführer ● dem 1. Schatzmeister ● dem 2. Schatzmeister ● einem oder mehreren Beistitzern ● dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift ● den jeweiligen Sektionsleitern (2) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende. Vertretungsberechtigt sind diese beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam. (3) Der Gesamtvorstand bis auf den Schriftleiter der Vereinszeitschrift und die jeweiligen Sektionsleiter wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar dergestalt, dass jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Nach dem ersten Jahr scheiden aus: ● 1. Vorsitzender ● 3. Vorsitzender ● 2. Schriftführer ● 1. Schatzmeister und die Beisitzer mit einer geraden Nummer. Wiederwahl ist zulässig. Die turnusmäßig gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl in ihrem Amt. (4) Der Schriftleiter der Vereinszeitschrift wird ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt. Er behält sein Amt, bis er es niederlegt oder ihm in einer Hauptversammlung Entlastung nicht erteilt wird. § 15 Die Sektionen und Ausschüsse wählen ihren eigenen Leiter auf zwei Jahre § 12 Abs. 2, 3 und 5 findet entsprechende Anwendung. § 16 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl zu ergänzen. § 17 In der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, von denen jedes Jahr in regelmäßiger Reihenfolge einer ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand und sollen möglichst keinem Ausschuss angehören. § 18 Der Ehrenrat, bestehend aus drei Mitgliedern, wird auf zwei Jahre gewählt. Seine Befugnisse beziehen sich auf die Mitwirkung beim Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7) und bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 9). § 19 Die weiter zur Führung des Vereins notwendigen Bestimmungen werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung zusammengefasst, die von der Versammlung genehmigt werden muss. § 20 Bei einer Auflösung des Vereins werden die Anfallberechtigten, an die nach Erledigung der noch schwebenden Vereinsgeschäfte das restliche Vermögen fallen soll, durch Beschluss der Mitglieder- versammlung bestimmt, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf. § 21 Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Vereinszeitschrift.